Die Verordnung (EU) 2026/1744, häufig als Digital-Omnibus-Verordnung zur KI bezeichnet, verändert die Umsetzungsplanung für die KI-Verordnung erheblich. Sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und als EU-Verordnung unmittelbar anwendbar. Für Unternehmen ist vor allem eine Abgrenzung wichtig: Verschoben wurden bestimmte Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme. Dies ist kein allgemeiner Aufschub des AI Act. Verbote, Anforderungen zur Förderung von KI-Kompetenz und Transparenzpflichten müssen weiterhin eigenständig bewertet und organisatorisch gesteuert werden.
Der KI-Omnibus ist kein allgemeiner Aufschub des AI Act
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert unter anderem die KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Ihr zentraler Effekt betrifft die Anwendung von Kapitel III Abschnitten 1 bis 3, also wesentliche Regelungen für Hochrisiko-KI-Systeme. Nicht verschoben werden damit automatisch sämtliche anderen Vorschriften der KI-Verordnung.
In der Compliance-Planung sollte deshalb zwischen drei Arbeitssträngen unterschieden werden: erstens bereits geltende Verbote und Transparenzpflichten, zweitens die fortlaufende Förderung der KI-Kompetenz sowie drittens die Vorbereitung auf später anwendbare Hochrisiko-Anforderungen. Wer diese Ebenen vermischt, riskiert entweder vermeidbare Lücken bei aktuell geltenden Pflichten oder eine unverhältnismäßige Priorisierung einzelner späterer Konformitätsanforderungen.
Die neue Fristenkarte für Hochrisiko-KI
Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III gelten die betroffenen Kapitel-III-Abschnitte nun ab dem 2. Dezember 2027. Dies betrifft insbesondere in Anhang III eingeordnete Anwendungsfälle. Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I ist der maßgebliche Termin der 2. August 2028. Die Verschiebungsregel nimmt Artikel 6 Absatz 5 aus.
Diese Termine sind für Programme, Budgets und Beschaffungsentscheidungen relevant. Sie rechtfertigen aber nicht, die Grundlagenarbeit zu vertagen. Bei komplexen oder eingebetteten Systemen entstehen technische Dokumentation, nachvollziehbare Daten- und Änderungsdokumentation sowie Sicherheitsarchitektur nicht kurzfristig vor einem Stichtag. Unternehmen sollten daher eine Hochrisiko-Roadmap erstellen, deren Umsetzungstiefe am jeweiligen Systemportfolio und an der eigenen Rolle ausgerichtet ist.
Was bereits gilt: Verbote, KI-Kompetenz und Transparenz
Die Verbote nach Artikel 5 galten im Grundsatz bereits seit dem 2. Februar 2025. Einzelne durch den Omnibus neu geregelte Verbotsbestimmungen gelten ab dem 2. Dezember 2026. Ein KI-Inventar sollte daher stets auch eine Verbotsprüfung auslösen; die alleinige Frage nach einer Hochrisiko-Einstufung reicht nicht aus.
Artikel 4 zur KI-Kompetenz gilt weiter, wurde aber neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen treffen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals sowie weiterer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb oder Nutzung befasst sind. Sie müssen kein bestimmtes Kompetenzniveau jeder einzelnen Person garantieren. Die Regelung spricht für eine rollen- und risikoorientierte Planung: Allgemeine Nutzende benötigen andere Kenntnisse als Fachverantwortliche, Beschaffungsteams, technische Betriebs- und Entwicklungsteams oder freigabeberechtigte Führungskräfte.
Seit dem 2. August 2026 ist zudem Artikel 50 über Transparenzpflichten anwendbar. Nach der Übersicht der Bundesnetzagentur zu Transparenzverpflichtungen sind unter anderem Anbieter generativer Systeme betroffen: Soweit technisch möglich, müssen künstlich erzeugte oder manipulierte Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar als solche erkennbar sein. Betreiberpflichten können etwa bei Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen, Deepfakes sowie bestimmten veröffentlichten KI-generierten oder manipulierten Texten entstehen. Gesetzliche Ausnahmen sind jeweils gesondert zu prüfen.
Übergangsfrist bis Dezember 2026: eng begrenzte Sonderregel
Für bestimmte generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt für die technische Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist: Die erforderlichen Maßnahmen müssen bis zum 2. Dezember 2026 getroffen werden. Diese Übergangsregel ist keine allgemeine Schonfrist für generative KI und erst recht kein Aufschub anderer Transparenz- oder Betreiberpflichten.
Praktisch sollte zunächst geklärt werden, ob das Unternehmen selbst Anbieter eines Systems ist oder ein fremdes System nur in eigener Verantwortung verwendet. Bei eigenen oder unter eigener Marke bereitgestellten generativen Systemen rückt die technische Kennzeichnung in den Vordergrund. Bei Betreiberkonstellationen stehen insbesondere Nutzungssituation, Zielgruppe und mögliche Offenlegungspflichten im Fokus.
KI-MIG und Bundesnetzagentur: Aufsicht konkret, aber nicht einheitlich
Das am 29. Juli 2026 in Kraft getretene KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) konkretisiert die deutsche Durchführung der KI-Verordnung. Es regelt unter anderem Zuständigkeiten, Marktüberwachung, Innovationsförderung, Registerfragen und Bußgelder.
Die Bundesnetzagentur übernimmt eine zentrale Koordinierungs-, Anlaufstellen- und Beschwerdestellenfunktion sowie Marktüberwachungsaufgaben. Sie ist jedoch nicht pauschal die allein zuständige KI-Aufsicht. Die deutsche Struktur ist hybrid: In harmonisierten Produktbereichen und regulierten Sektoren können sachnahe Behörden zuständig sein; für bestimmte Finanz-KI-Systeme ist beispielsweise die BaFin relevant. Unternehmen sollten die zuständige Aufsicht deshalb anhand des konkreten Produkts, Einsatzfelds und Sektors bestimmen. Die Bundesnetzagentur erläutert ihre zentrale Rolle ausdrücklich vor diesem Hintergrund.
Das KI-Inventar als Steuerungsgrundlage
Ein belastbares KI-Inventar ist die operative Grundlage jeder AI-Act-Governance. Es sollte nicht nur zentral beschaffte Werkzeuge erfassen, sondern auch Fachbereichslösungen, Entwicklungsanwendungen, SaaS-Angebote und KI-Funktionen in anderen Produkten. Sinnvolle Mindestangaben sind Verwendungszweck, Fachprozess, verantwortliche Stelle, Anbieter, Modell oder System, Datenkategorien, Schnittstellen, Nutzerkreis, Ausgaben, Lieferkettenbezug und Produktivstatus.
Zu jedem Inventarobjekt gehört eine dokumentierte Rollenbewertung. Die KI-Verordnung unterscheidet insbesondere Anbieter und Betreiber, daneben Einführer, Händler und Bevollmächtigte. Wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt beziehungsweise in Betrieb nimmt, kann Anbieter sein. Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber. Eigenentwicklung, White-Label-Angebote, substanzielle Änderungen und Zweckänderungen sollten deshalb einen erneuten Compliance-Review auslösen.
Freigaben und Nachweise vor den Hochrisiko-Terminen aufbauen
Ein zentraler Intake- und Freigabeprozess verhindert, dass neue KI-Anwendungen ohne Rollen-, Verbots-, Transparenz- und Risikoanalyse produktiv gehen. Sensible Vorhaben sollten verbindlich Datenschutz, Informationssicherheit, Recht oder Compliance, Einkauf und den verantwortlichen Fachbereich einbeziehen. Als Eskalationskriterien bieten sich insbesondere Personenbezug, Entscheidungen mit erheblicher Wirkung, externe Kommunikation, biometrische oder emotionserkennende Funktionen, generative Inhalte und mögliche Hochrisiko-Konstellationen an.
Zur Governance gehören außerdem nachweisbare Kompetenzmaßnahmen, Lieferantensteuerung und Change-Management. Schulungsnachweise sollten Zielgruppen, Lernziele und Aktualisierungszyklen erkennen lassen. Lieferantenprüfungen sollten nicht nur Vertrags- und Datenschutzaspekte, sondern auch Sicherheits-, Änderungs-, Verfügbarkeits- und Eskalationsfragen abdecken. So entsteht der notwendige Vorlauf, ohne bereits sämtliche später geltenden Hochrisiko-Konformitätsprozesse vorzeitig vollständig abzubilden.
AI Act, Datenschutz, ISMS und NIS2 organisatorisch verzahnen
AI-Act-Compliance, Datenschutz und Informationssicherheit bleiben eigenständige Regelungsbereiche. Ihre operative Verzahnung ist dennoch sinnvoll: Inventare, Lieferantenbewertungen, Freigaben, Schulungsnachweise, Incident-Prozesse und Eskalationswege lassen sich häufig mehrfach nutzen. KI-Risiken wie Datenabfluss, Prompt-Injection, Modell- oder Datenmanipulation, Abhängigkeiten von Cloud- oder Modellanbietern, Verfügbarkeitsausfälle und fehlerhafte Automatisierung gehören in die Risikosteuerung.
Für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen im jeweiligen Anwendungsbereich verlangt § 30 BSIG dokumentierte, verhältnismäßige und wirksame Risikomanagementmaßnahmen, etwa zu Risikoanalyse, Incident-Bewältigung, Betriebsaufrechterhaltung, Lieferkettensicherheit sowie sicherer Beschaffung, Entwicklung und Wartung. Die BSIG-Regelung begründet keine allgemeine AI-Act-Pflicht. Für betroffene Unternehmen ist ein gemeinsames Kontrollmodell für KI-Lieferanten-, Cyber-, Kontinuitäts- und Incident-Risiken aber eine naheliegende Organisationsentscheidung.
Management-Fazit: Termine neu planen, Governance nicht verschieben
Der KI-Omnibus verschafft bei bestimmten Hochrisiko-Pflichten mehr Zeit, verschiebt aber nicht die Verantwortung für bereits geltende Anforderungen. Geschäftsleitung und Kontrollfunktionen sollten Transparenzpflichten, Kompetenzmaßnahmen und Verbotsprüfungen kurzfristig absichern. Parallel sollten sie ein vollständiges KI-Inventar, klare Rollen, risikoorientierte Freigaben und belastbare Nachweise etablieren. Damit wird die Terminverschiebung zu einem nutzbaren Vorlauf für eine tragfähige KI-Governance – nicht zu einer Compliance-Pause.